Maßnahmen des Regierungsrates vom 12. März 2020 als Reaktion auf das Coronavirus

Am 12. März 2020 berief der Premier- und Staatsminister Xavier Bettel einen außerordentlichen Regierungsrat ein, der sich mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus befasst hat.

©SIP/ Claude Piscitelli

 

Angesichts der Entwicklung des COVID-19-Virus in Luxemburg, die zu einem deutlichen Anstieg der Fälle in den letzten 24 Stunden und zu den ersten Fällen einer lokalen Übertragung geführt hat, hat die Regierung eine Reihe neuer Maßnahmen und Empfehlungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergriffen.

Die Bekämpfungsstrategie muss angepasst werden. Von nun an wird die Strategie sich stärker auf die Behandlung schwerer Fälle und den Schutz fragiler Bevölkerungsgruppen konzentrieren müssen. Damit folgt Luxemburg den Maßnahmen vieler anderer Länder, darunter die Schweiz und Belgien.

Die folgenden Maßnahmen wurden ergriffen:

1. Anfällige Personen und risikogefährdete Gruppen

Menschen, die über 65 Jahre alt sind oder bereits an einer der unten aufgelisteten Krankheiten leiden, haben ein erhöhtes Risiko, schwere Komplikationen zu entwickeln. Die betroffenen Krankheiten sind:

  • Diabetes
  • Kardiovaskuläre Erkrankungen
  • Chronische Atemwegserkrankungen 
  • Krebs
  • Krankheits- oder therapiebedingte Immunschwäche 

Für diese Personen gelten die folgenden Empfehlungen:

  • Erledigen Sie Besorgungen wenn möglich außerhalb der Stoßzeiten;
  • Verschieben Sie unnötige Reisen 
  • Vermeiden Sie Massenveranstaltungen und geschlossene Orte mit Menschenansammlungen (Kinos, Konzerthallen, Sportstätten) und Orte an denen es nicht möglich ist, einen Sicherheitsabstand von 1 bis 2 Metern einzuhalten
  • Vermeiden Sie öffentliche Verkehrsmittel sofern möglich.

2. Staatlich anerkannte Pflege- und Wohneinrichtungen für ältere Menschen

Angesichts der Tatsache, dass sich sehr gefährdete und oft chronisch kranke Menschen in diesen Einrichtungen aufhalten, gelten bis auf weiteres die folgenden Empfehlungen:

  • Besuchsverbot und Empfehlung zur Vermeidung von Ausflügen, mit Ausnahme des Personals und externer Anbieter, unter der Bedingung, dass diese keine Symptome (Husten, Fieber, Atembeschwerden) aufweisen.
  • Die Leiter der Einrichtungen können in Sonderfällen Ausnahmen vom Verbot des Zugangsrechts für Angehörige und Familienmitglieder zulassen, sofern diese keine Symptome aufweisen.
  • Personal, das Symptome aufweist, sollte zu Hause bleiben.
  • Alle Personen, die die Räumlichkeiten betreten, müssen ihre Hände desinfizieren und die allgemeinen Hygienevorschriften beachten.

Die Aktivitäten der Seniorenclubs werden bis auf weiteres unterbrochen. Die Aktivitäten in den Kindertagesstätten ("Foyers de jour") können beibehalten werden. Dasselbe gilt für Hilfs- und Betreuungsdienste. Die "Essen auf Rädern" (Repas sur roues) werden weiter ausgeliefert.

3. Krankenhauseinrichtungen

  • Stationäre Besuche sind verboten. Für den Fall, dass ein Besuch erforderlich ist, müssen alle notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen werden um den Schutz der Patienten zu gewährleisten. Diese Besuche können nur auf der Grundlage einer Sondergenehmigung der Leitung der Krankenhauseinrichtung entschieden werden.
  • Es wird empfohlen, geplante Aktivitäten wenn möglich abzusagen.
  • Es wird empfohlen, den Urlaub des Gesundheitspersonals gegebenenfalls zu annulieren, sollten solche Maßnahmen angesichts der sich ändernden Umstände notwendig werden.

4. Bildungseinrichtungen

Alle Aktivitäten innerhalb der Grund-, Sekundar- und Hochschuleinrichtungen werden ab Montag, 16. März 2020, bis auf weiteres für zwei Wochen ausgesetzt. Alle Bildungs- und Betreuungsaktivitäten werden eingestellt. Diese Maßnahme gilt für:

  • Grundschulen;
  • Sekundarschulen;
  • Berufsausbildung (für die Schulkomponente);
  • Kompetenzzentren für Schüler mit besonderen Bedürfnissen;
  • Musikschulen;
  • Internatsschulen;
  • Internate mit familiärer Sozialstruktur;
  • Sozialtherapeutische Zentren;
  • Betreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Maison relais, assistants parentaux; Jugendzentren; die Universität Luxemburg; das Nationale Spracheninstitut und die Erwachsenenbildung).

Es wird eine Fernbetreuung eingerichtet, um die Kontinuität des Lernens während der Unterbrechungszeit zu gewährleisten.

Diese Freistellung gilt auch für Privatschulen, Maison Relais und öffentliche und private Kindergärten.

Die Schulen bleiben am Freitag, dem 13. März 2020, geöffnet, um den Lehrern und Schülern die getroffenen Maßnahmen zu erläutern. Ausflüge werden mit sofortiger Wirkung abgesagt.

Die Eltern haben Recht auf Familienurlaub.

Es wird empfohlen, dass Sport-, Kultur- und Freizeitvereine ihre Aktivitäten für Kinder während des gleichen Zeitraums aussetzen.

Es wird davon ausgegangen, dass Kinder nicht unter Quarantäne gestellt werden. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Zirkulation von Kindern, die die Virusübertragung begünstigen, zu reduzieren.

5. Veranstaltungen

Vom 13. März bis zum 31. März und bis auf weiteres:

  • Veranstaltungen auf engem Raum mit mehr als 100 Personen sind verboten.
  • Veranstaltungen in offenen Bereichen mit mehr als 500 Personen sind verboten.

6. Öffentliche Verkehrsmittel

Die Frequenz der öffentlichen Verkehrsmittel wird nach der Einstellung des Schultransports angepasst.

Um einen längeren engen Kontakt mit dem Fahrer zu vermeiden, werden die ersten beiden Reihen in den Bussen für die Fahrgäste nicht mehr zugänglich sein.

7. Diagnostische Tests, Selbstisolierung und Selbstquarantänemaßnahmen 

Eine routinemäßige diagnostische Untersuchung auf einen Infektionsverdacht wird nicht mehr empfohlen. Der Test wird nur in schweren Fällen oder bei Komplikationen durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist der Begriff des Risikobereichs für die Bestimmung einer Testindikation nicht mehr relevant.

Selbstisolation: Jeder Patient mit Symptomen, die mit einer akuten Atemwegsinfektion (mögliche SARS-CoV-2-Infektion) übereinstimmen, sollte sich für die Dauer der Symptome zu Hause selbst isolieren, gefolgt von einem Zeitraum von 24 Stunden nach dem Abklingen der Symptome. Ein Test ist nicht mehr notwendig, wenn die Symptome gering bleiben.

Selbstquarantäne: Jede Person, die in direktem oder engem Kontakt (< 2m, mehr als 15 Minuten) mit einem bestätigten Infektionsfall war, wird für 7 Tage unter Hausquarantäne gestellt, gefolgt von einer 7-tägigen Selbstkontrolle (Wiederaufnahme normaler Aktivitäten, aber zweimal tägliche Überwachung der Körpertemperatur oder Husten, Atembeschwerden).

8. Unternehmen und öffentliche Verwaltungen 

Unternehmen und öffentliche Verwaltungen werden ermutigt, ihre Aktivitäten so weit wie möglich auf der Grundlage ihres Business-Continuity-Plans fortzusetzen, insbesondere im Hinblick auf essentielle Dienstleistungen.

Telearbeit sollte so weit wie möglich und vorzugsweise unter der gefährdeten Bevölkerung gefördert werden.

Pressemitteilung des Staatsministeriums

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